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Ratgeber

Bad renovieren in der Mietwohnung 2026

Ein defektes Bad, ein optischer Änderungswunsch und eine Modernisierung sind verschiedene Fälle. Vor einem Auftrag müssen Zustand, Zustimmung, Kosten und die spätere Rückgabe der Wohnung geklärt sein.

Aktualisiert: September 2026Lesezeit: 4 Min.
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Mangel oder Wunsch nach einem neuen Bad?

§ 535 BGB verpflichtet den Vermieter, die Wohnung in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Daraus folgt keine feste Pflicht, jedes Bad nach 20 oder 30 Jahren vollständig zu erneuern. Alter allein ist keine belastbare Sanierungsfrist. Entscheidend sind der vereinbarte Zustand und konkrete Beeinträchtigungen. Ein funktionsfähiges älteres Bad und eine undichte Leitung sind deshalb unterschiedlich zu behandeln.

Treten Mängel auf, verlangt § 536c BGB eine unverzügliche Anzeige. Beschreiben Sie den betroffenen Anschluss oder Bereich, den Zeitpunkt und die Auswirkungen; Fotos und gegebenenfalls frühere Meldungen helfen bei der Zuordnung. Bei akutem Wasseraustritt steht die Schadensbegrenzung im Vordergrund. Eine bloße Bestellung neuer Fliesen erledigt weder die Meldung noch die Ursachenprüfung. Wer für einen Schaden verantwortlich ist, hängt vom tatsächlichen Befund ab.

Änderungen vorab schriftlich vereinbaren

Ein austauschbarer Duschkopf ist ein anderer Eingriff als neue Leitungen, Bohrungen durch die Abdichtung oder der Tausch einer Wanne gegen eine Dusche. Pauschale Tabellen mit Ja oder Nein lassen diese Unterschiede aus. Klären Sie vor baulichen Veränderungen Umfang und Zustimmung mit dem Vermieter. Die Vereinbarung sollte Zeichnung, Material, ausführenden Betrieb und den Umgang mit vorhandenen Bauteilen benennen.

Wenn Mieter selbst zahlen, müssen auch Kostenerstattung, mögliche Mietverrechnung, Wartung, Eigentum an eingebauten Teilen und Rückbau bei Auszug geregelt werden. Eine mündliche Aussage, man könne sich später einigen, macht einen teuren Umbau nicht kalkulierbar. Halten Sie fest, wer Vertragspartner des Betriebs ist, wer die Rechnung erhält und wer Nachträge freigibt. Bei Gemeinschaftseigentum kann zusätzlich eine Abstimmung innerhalb der Eigentümergemeinschaft erforderlich sein.

Erhaltung und Modernisierung bei den Kosten trennen

Die Kosten der Arbeiten und eine zulässige Mieterhöhung sind zwei getrennte Rechnungen. § 559 BGB sieht für bestimmte Modernisierungen grundsätzlich acht Prozent der berücksichtigungsfähigen Kosten pro Jahr vor. Erhaltungsanteile sind vorher auszusondern; außerdem gelten Begrenzungen und weitere Voraussetzungen. Die gesamte Rechnung für ein neues Bad lässt sich daher nicht automatisch mit acht Prozent umlegen. Zuschüsse und besondere Vertragskonstellationen können ebenfalls relevant sein.

Ein vereinfachtes Rechenbeispiel setzt nach allen notwendigen Abzügen 6.000 € berücksichtigungsfähige Modernisierungskosten an. Acht Prozent ergeben 480 € pro Jahr oder 40 € monatlich. Das zeigt nur den Rechenweg und prüft weder die Umlagefähigkeit noch Kappungsgrenzen, Härteeinwände oder Formalien. Für das Bauangebot sollten Reparatur, Erneuerung und zusätzliche Ausstattung bereits nach Leistungspositionen getrennt werden. So bleibt die spätere Kostenaufteilung nachvollziehbar.

Den Umbau im bewohnten Haus organisieren

Vor Beginn gehören Zugang, Wasserabsperrung, Staubschutz, täglicher Arbeitsbereich und die Nutzbarkeit von Toilette und Waschmöglichkeit in den Ablaufplan. Fragen Sie, in welchen Bauphasen das Bad ausfällt und welche Übergangslösung tatsächlich vereinbart wird. Ein Termin für den Fliesenleger allein beschreibt keinen vollständigen Sanierungsablauf. Abdichtung, Trocknung und Installation müssen zusammenpassen.

Dokumentieren Sie bei der Übergabe verdeckte Abdichtungs- und Leitungsarbeiten soweit vereinbart, prüfen Sie Funktionen und halten Sie offene Punkte fest. Eine Mietminderung lässt sich nicht mit pauschalen Sätzen von fünf bis dreißig Prozent aus diesem Ratgeber ableiten. Umfang, Dauer und rechtliche Voraussetzungen hängen vom Einzelfall ab. Bei einem Streit helfen die vollständige Dokumentation und eine darauf bezogene mietrechtliche Beratung.

Badsanierung– was kostet das bei Ihnen?

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Häufige Fragen

Gibt es nach 20 Jahren automatisch Anspruch auf ein neues Bad?

Nein. Eine starre Sanierungsfrist folgt nicht aus § 535 BGB. Maßgeblich sind der vertragsgemäße Zustand und konkrete Mängel; ein rein optischer Wunsch ist anders zu beurteilen.

Kann ich einen Umbau selbst beauftragen und verrechnen?

Eine freiwillige Veränderung sollte vorher schriftlich geregelt werden. Ob bei einem Mangel ausnahmsweise eigene Maßnahmen und Erstattung möglich sind, erfordert die Prüfung der konkreten rechtlichen Voraussetzungen.

Wie viel Mietminderung ist bei einem unbenutzbaren Bad möglich?

Es gibt hier keinen verlässlichen pauschalen Prozentsatz. Art, Ausmaß und Dauer der Einschränkung sowie die rechtlichen Voraussetzungen müssen für die betroffene Wohnung geprüft werden.

Quellen und Stand

Redaktionell überarbeitet am 26. September 2026. Die Quellen belegen die jeweils genannten Regeln oder Produkthinweise; eigene Budgetbeispiele sind gesondert gekennzeichnet.

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